ERGÄNZUNGSSPIELBEDINGUNGEN
ELEKTRONISCHE LOTTERIEN
KENO

Die gegenständlichen Spielbedingungen gelten für die elektronische Abwicklung von Keno und treten am 10.1.2021 in Kraft. Durch die Teilnahme an Keno anerkennt der Spielteilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Keno ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

1.2 Keno im Sinne des Gesetzes ist eine Ausspielung, bei der ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen von Zahlenkombinationen annimmt und durchführt, wobei Gewinne von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der entsprechenden Zahlenkombinationen mit den ermittelten Gewinnzahlen erzielt werden.

1.3 Der Betrieb von Keno ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung von Keno berechtigt.

1.4 Für die Durchführung von Keno hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt.

2. Gegenstand von Keno

2.1 Gegenstand von Keno ist die Voraussage von 10 Zahlen, die in der Menge jener 20 Zahlen enthalten sind, die aus einer Zahlenreihe von 1 bis 80 elektronisch ermittelt werden.

2.2 Gewinne werden von den Spielteilnehmern durch Übereinstimmung der Voraussage mit den elektronisch ermittelten Gewinnzahlen erzielt.

Jeder Spielteilnehmer kann einen allfälligen Gewinn und dessen Höhe unmittelbar nach Spielteilnahme feststellen.

3. Teilnahmevoraussetzungen

3.1 Der Spielteilnehmer hat vor Spielteilnahme eine Anmeldung dergestalt durchzuführen, dass er die zur Registrierung erforderlichen persönlichen Daten der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Die Bekanntgabe eines im EWR-Raum geführten Bankkontos hat anlässlich der ersten Auszahlungsanforderung zu erfolgen.

Der Spielteilnehmer stimmt einer Weitergabe dieser Daten an Dritte ausschließlich zum Zweck der Überprüfung der persönlichen Registrierungsdaten ausdrücklich zu. Die Weiterverwendung und –verwertung durch diese Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die allfällig erforderliche Spiel-Software ist durch den Spielteilnehmer auf den zur Teilnahme erforderlichen technischen Geräten zu installieren.

Der Spielteilnehmer hat anlässlich der Registrierung verschiedene variable Parameter (z.B. Spieldauer, Limits, usw.) für seine Spielteilnahme festzulegen.

Die Gesellschaft hat das Recht, begründet die Registrierung zu verweigern.

3.2 Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die in Österreich nicht wohnhaft sind, sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.

3.3 Nach Übermittlung und Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt eine Registrierung des Spielteilnehmers auf elektronischem Weg.

3.4 Nach erfolgter Registrierung hat der Spielteilnehmer eine Dotierung seines elektronischen Spielguthabens vorzunehmen, über das der Spielteilnehmer seine Einsätze leistet und dem allfällig erzielte Gewinne gutgeschrieben werden.

3.5 Es werden folgende Formen der Dotierung angeboten:

3.5.1 Dotierung mittels Prepaid Bon:

Die Gesellschaft legt Prepaid Bons mit verschiedenen Nominalwerten auf, mit welchen das elektronische Spielguthaben dotiert werden kann.

Die Dotierung mittels Prepaid Bon erfolgt dergestalt, dass der Spielteilnehmer nach Erwerb die auf dem Prepaid Bon aufgebrachte mehrstellige Zahlenkombination der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Nach entsprechender Prüfung durch die Gesellschaft erfolgt die Dotierung des elektronischen Spielguthabens. Durch die erfolgte Dotierung verliert der Prepaid Bon seinen Wert.

3.5.2 Dotierung mittels Kreditkarte:

Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels Kreditkarten jener Unternehmen, zu denen die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.

3.5.3 Dotierung mittels sonstiger Zahlungsprovider:

Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels jener Zahlungsformen der jeweiligen Zahlungsprovider, zu denen die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.

3.5.4 Dotierung mittels Gutschein

Gutscheine können von registrierten Spielteilnehmern von ihrem elektronischen Spielguthaben selbst erstellt werden oder werden von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Dotierung mittels eines Gutscheines erfolgt analog der Dotierung gem. Punkt 3.5.1.

3.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Dotierungsmöglichkeiten außer Kraft zu setzen bzw. andere Möglichkeiten zur Dotierung des elektronischen Spielguthabens in Kraft zu setzen.

3.7 Nach erfolgter Dotierung können Einsätze zur Spielteilnahme vom elektronischen Spielguthaben geleistet werden. Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben pro Woche mit maximal EUR 800,- dotieren.

4. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag

4.1 Der Preis je Spiel beträgt nach Wahl des Spielteilnehmers EUR 0,25, EUR 0,5, EUR 0,75 bzw. EUR 1,-.

Die Gesellschaft hat das Recht, Maximaleinsätze festzulegen.

4.2 Wer entsprechend den Spielbedingungen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, den von der Gesellschaft festgesetzten Preis je Spiel entrichtet (außer in den Fällen, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratisspiele zur Verfügung gestellt werden) und den jeweils erforderlichen Spielakt auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg setzt, ist zur Teilnahme an den Elektronischen Lotterien berechtigt. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratisspiele entfallende Gewinnsumme.

Zur Verfügung gestellte Gratisspiele dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.

4.3 Der Spielvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer wird abgeschlossen, wenn das Anbot des Spielteilnehmers durch Setzung des jeweiligen Spielaktes auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bei der Gesellschaft einlangt, durch Abbuchung des Spieleinsatzes vom elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers angenommen wird, entsprechend gesichert und auswertbar ist. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande. Über die Spielteilnahme wird von der Gesellschaft für jeden Spielteilnehmer ein Transaktionsprotokoll geführt.

4.4 Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten nach Abschluss des Spielvertrages, aus welchem Grunde immer, unterbrochen, ist nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung das Spiel fortzusetzen bzw. ist das Spielergebnis dem Spielreport auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg zu entnehmen.

4.5 Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg eine Selbstsperre für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen. Im Falle einer Selbstsperre werden dem Spielteilnehmer die auf seinem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekannt gegebene Bankkonto zur Anweisung gebracht.

4.6 Die Gesellschaft hat ihrerseits das Recht, die Geschäftsverbindung zu Spielteilnehmern jederzeit unter Anweisung der auf dem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekannt gegebene Bankkonto zu beenden bzw. die Annahme einzelner Spielakte aus wichtigen Gründen begründet zu verweigern.

5. Wetteinsätze

5.1 Für ein Spiel hat der Spielteilnehmer den Preis gemäß Punkt 4.1 zu entrichten.

6. Rangermittlung

6.1 Die Anzahl der in einem Spiel richtigen Voraussagen bestimmt die Höhe des Ranges der Wette. Die Auslosung der für die Rangermittlung maßgeblichen 10 Gewinnzahlen erfolgt durch Ermittlung von 20 Zahlen auf elektronischem Wege aus einer Zahlenreihe von 1 bis 80.

6.2 In die sieben Gewinnränge gelangen all jene Spielteilnehmer, die in einem Spiel die folgende Anzahl von Gewinnzahlen richtig vorausgesagt haben:

  1. Rang = 10 richtige Gewinnzahlen
  2. Rang = 9 richtige Gewinnzahlen
  3. Rang = 8 richtige Gewinnzahlen
  4. Rang = 7 richtige Gewinnzahlen
  5. Rang = 6 richtige Gewinnzahlen
  6. Rang = 5 richtige Gewinnzahlen
  7. Rang = 4 richtige Gewinnzahlen

7. Gewinnausschüttung

7.1 Folgende Gewinne werden den einzelnen Gewinnrängen zugeordnet:

Einsatz EUR 1,- Einsatz EUR 0,75 Einsatz EUR 0,50 Einsatz EUR 0,25
1. Rang EUR 10.000,- EUR 7.500,- EUR 5.000,- EUR 2.500,-
2. Rang EUR 1.000,- EUR 750,- EUR 500,- EUR 250,-
3. Rang EUR 100,- EUR 75,- EUR 50,- EUR 25,-
4. Rang EUR 20,- EUR 15,- EUR 10,- EUR 5,-
5. Rang EUR 10,- EUR 7,50 EUR 5,- EUR 2,50
6. Rang EUR 2,- EUR 1,50 EUR 1,- EUR 0,50
7. Rang EUR 1,- EUR 0,75 EUR 0,50 EUR 0,25

7.2 Es werden durchschnittlich 41,8 % des Wetteinsatzes ausgeschüttet.

7.3 Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, alle oder einzelne Gewinnränge mit Sach- und/oder Geldwerten höher zu dotieren.

8. Auszahlungen

8.1 Die erzielten Gewinne werden dem elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Dem Spielteilnehmer steht eine Frist von 4 Wochen offen, um einen nicht gutgeschriebenen Gewinn zu reklamieren.

8.2 Auszahlungen aus dem elektronischen Spielguthaben erfolgen durch Überweisung auf das bekannt gegebene Bankkonto des Spielteilnehmers. Auszahlungen erfolgen nach Anforderung des Spielteilnehmers oder auf Veranlassung der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft. Dabei anfallende Auszahlungsgebühren trägt der Spielteilnehmer.

8.3 Im elektronischen Spielguthaben erliegende Gewinne, die dem Berechtigten über Anforderung nicht auf das bekannt gegebene Bankkonto überwiesen werden können, können binnen drei Jahren nachweislich bei der Gesellschaft reklamiert werden. Im Falle verspäteter Geltendmachung ist der Anspruch erloschen.

8.4 Im elektronischen Spielguthaben erliegende Gewinne, worunter auch Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland zu verstehen sind sowie geleistete Dotierungen des Spieldepots, die ohne Setzung weiterer Spielakte durch den Spielteilnehmer nach Ablauf einer Frist von maximal drei Jahren (Gewinne und Akontierungen) nach fruchtlosem Anweisungsversuch und darauf folgendem erfolglosem Kontaktierungsversuch nicht überwiesen werden konnten bzw. nicht reklamiert wurden, werden von der Gesellschaft bzw. den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Spielteilnehmer an den Ausspielungen verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Spielteilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.

9. Haftung

9.1 Die Gesellschaft haftet den Spielteilnehmern für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

9.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden aller sonstiger mit der Übermittlung der Daten Beauftragter. Ebenso haftet sie auch nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

9.3 Die Gesellschaft ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Spielteilnehmers liegt.

9.4 Die Gefahr für das Einlangen der auf dem vorgesehenen elektronischen Weg übermittelten Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Spielteilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht ordnungsgemäß bei der Gesellschaft einlangenden Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.

10. Spielgeheimnis

10.1 Die Gesellschaft ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name des Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und gelten ab 10.1.2021. Alle vorhergehenden Spielbedingungen werden durch gesonderte Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und auf www.win2day.at außer Kraft gesetzt.

11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.