Spielbedingungen Elektronische Lotterien

Diese Spielbedingungen gelten ab 26.9.2023.
Durch die Teilnahme an den Elektronischen Lotterien anerkennt der Spielteilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Elektronischen Lotterien ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

1.2 Die Elektronischen Lotterien im Sinne des Gesetzes sind Ausspielungen, bei denen die Spielteilnahme unmittelbar durch den Spieler über elektronische Medien erfolgt und die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig herbeigeführt sowie über elektronische Medien zur Verfügung gestellt wird.

1.3 Der Betrieb der Elektronischen Lotterien ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung der Elektronischen Lotterien berechtigt.

1.4 Für die Durchführung der Elektronischen Lotterien hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) folgt.

2. Gegenstand der Elektronischen Lotterien

2.1 Die Elektronischen Lotterien sind Ausspielungen, die auf elektronischem Weg in verschiedenen Spielformen gemäß den jeweiligen Ergänzungsspielbedingungen durchgeführt werden. Gegenstand der Elektronischen Lotterien ist der Abschluss eines Spielvertrages aufgrund des Anbotes des Spielteilnehmers auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg zum Zweck der Erzielung eines allfälligen Gewinnes.
Jeder Spielteilnehmer an den Elektronischen Lotterien kann einen allfälligen Gewinn und dessen Höhe nach Spielteilnahme feststellen.

2.2 Die jeweiligen Gewinnchancen werden in den zur Spieldurchführung verwendeten elektronischen Medien ersichtlich gemacht.

3. Teilnahmevoraussetzungen

3.1 Der Spielteilnehmer hat vor Spielteilnahme eine Anmeldung dergestalt durchzuführen, dass er die zur Registrierung erforderlichen persönlichen Daten der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Die Bekanntgabe eines im EWR-Raum geführten Bankkontos hat anlässlich der ersten Auszahlungsanforderung zu erfolgen.
Die allfällig erforderliche Spiel-Software ist durch den Spielteilnehmer auf den zur Teilnahme erforderlichen technischen Geräten zu installieren.
Der Spielteilnehmer hat anlässlich der Registrierung verschiedene variable Parameter (z.B. Spieldauer, Limits, usw.) für seine Spielteilnahme festzulegen.
Die Gesellschaft hat das Recht, begründet die Registrierung zu verweigern.

3.2 Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die in Österreich nicht wohnhaft sind, sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.

3.3 Nach Übermittlung und Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt eine Registrierung des Spielteilnehmers auf elektronischem Weg

3.4 Nach erfolgter Registrierung hat der Spielteilnehmer eine Dotierung seines elektronischen Spielguthabens vorzunehmen, über das der Spielteilnehmer seine Einsätze leistet und dem allfällig erzielte Gewinne gutgeschrieben werden.
Aus Gründen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsprävention hat sich jeder Spielteilnehmer spätestens vor der ersten Auszahlung (Pkt. 6.) auf dem dafür von der Gesellschaft vorgesehenen Weg zu identifizieren.

3.5 Es werden folgende Formen der Dotierung angeboten:

3.5.1 Dotierung mittels Prepaid Bon:
Die Gesellschaft legt Prepaid Bons mit verschiedenen Nominalwerten auf, mit welchen das elektronische Spielguthaben dotiert werden kann.
Die Dotierung mittels Prepaid Bon erfolgt dergestalt, dass der Spielteilnehmer nach Erwerb die auf dem Prepaid Bon aufgebrachte mehrstellige Zahlenkombination der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Nach entsprechender Prüfung durch die Gesellschaft erfolgt die Dotierung des elektronischen Spielguthabens. Durch die erfolgte Dotierung verliert der Prepaid Bon seinen Wert.

3.5.2 Dotierung mittels Kreditkarte:
Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels Kreditkarten jener Unternehmen, zu denen die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.

3.5.3 Dotierung mittels sonstiger Zahlungsprovider:
Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels jenen Zahlungsformen der jeweiligen Zahlungsprovider, zu denen die Gesellschaft in vertraglichen Beziehungen steht, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.

3.5.4 Dotierung mittels Gutschein:
Gutscheine können von registrierten Spielteilnehmern von ihrem elektronischen Spielguthaben selbst erstellt werden oder werden von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Dotierung mittels eines Gutscheines erfolgt analog der Dotierung gem. Punkt 3.5.1.

3.5.5 Dotierung mittels Kleingewinnen:
Der Spielteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben mit den von ihm erzielten und von der Gesellschaft dafür vorgesehenen Kleingewinnen (bis EUR 100,-- pro Quittung und Runde) dotieren.

3.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Dotierungsmöglichkeiten außer Kraft zu setzen bzw. andere Möglichkeiten zur Dotierung des elektronischen Spielguthabens in Kraft zu setzen.

3.7 Nach erfolgter Dotierung können Einsätze zur Spielteilnahme vom elektronischen Spielguthaben geleistet werden. Spielteilnehmer, die sich auf www.win2day.at registrieren, können das elektronische Spielguthaben pro Woche wie folgt dotieren:

3.7.1 Spielteilnehmer bis zum vollendeten 26. Lebensjahr mit maximal EUR 250,-.

3.7.2 Spielteilnehmer ab dem vollendeten 26. Lebensjahr grundsätzlich mit maximal EUR 400,-.

3.7.3 Die Gesellschaft kann auf Wunsch des Spielteilnehmers nach gesonderter Prüfung das Limit nach Punkt 3.7.2 individuell erhöhen.

3.7.4 Ein vor Inkrafttreten der Neufassung des Punktes 3.7 gesetztes Limit bleibt ohne Anwendung der Punkte 3.7.1 bzw. 3.7.2 gültig, kann jedoch für Spielteilnehmer ab dem vollendeten 26. Lebensjahr bei einer über dem geltenden Standardlimit (EUR 400,-) gewünschten Erhöhung nur nach Vornahme einer gesonderten Prüfung seitens der Gesellschaft erhöht werden. Eine Erhöhung des Limits für Spielteilnehmer bis zum vollendeten 26. Lebensjahr kann maximal bis zu der in Punkt 3.7.1 festgelegten Grenze (EUR 250,-) erfolgen.

4. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag

4.1 Der Preis je Spiel wird von der Gesellschaft in den jeweiligen zur Spieldurchführung verwendeten elektronischen Medien ersichtlich gemacht. Die Gesellschaft hat das Recht, Maximaleinsätze festzulegen.

4.2 Wer entsprechend den Spielbedingungen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, den von der Gesellschaft festgesetzten Preis je Spiel entrichtet (außer in den Fällen, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratisspiele zur Verfügung gestellt werden) und den jeweils erforderlichen Spielakt auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg setzt, ist zur Teilnahme an den Elektronischen Lotterien berechtigt. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratisspiele zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratisspiele entfallende Gewinnsumme. Zur Verfügung gestellte Gratistipps/Gratisspiele dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.

4.3 Der Spielvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer wird abgeschlossen, wenn das Anbot des Spielteilnehmers durch Setzung des jeweiligen Spielaktes auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bei der Gesellschaft einlangt, durch Abbuchung des Spieleinsatzes vom elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers angenommen wird, entsprechend gesichert und auswertbar ist. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande. Über die Spielteilnahme wird von der Gesellschaft für jeden Spielteilnehmer ein Transaktionsprotokoll geführt.

4.4 Wird die Datenübertragung oder Anzeige von übermittelten Daten nach Abschluss des Spielvertrages, aus welchem Grunde immer, unterbrochen, ist nach Wiederherstellung der elektronischen Verbindung das Spiel fortzusetzen bzw. ist das Spielergebnis dem Spielreport auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg zu entnehmen. Für den Fall, dass der Spielteilnehmer ein begonnenes Spiel nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Spielbeginn fortsetzt, wird das Spiel ohne Gewinnermittlung beendet. Der Einsatz wird nicht rückerstattet.

4.5 Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg eine Selbstsperre für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen. Im Falle einer Selbstsperre werden dem Spielteilnehmer die auf seinem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekannt gegebene Bankkonto zur Anweisung gebracht.

4.6 Die Gesellschaft hat ihrerseits das Recht, die Geschäftsverbindung zu Spielteilnehmern jederzeit unter Anweisung der auf dem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekannt gegebene Bankkonto zu beenden bzw. die Annahme einzelner Spielakte begründet zu verweigern.

5. Gewinnausschüttung

5.1 Die Gesellschaft wird den jeweiligen Gewinnplan je Spiel in den zur Spieldurchführung verwendeten elektronischen Medien ersichtlich machen und als Bestandteil der Spielbedingungen im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) veröffentlichen.

5.2 Die Gewinne entfallen auf die dem Gewinnplan entsprechenden Ergebnisse.

5.3 Die jeweiligen Ausschüttungsprozentsätze der Elektronischen Lotterien werden in den diesbezüglichen Ergänzungsspielbedingungen festgelegt. Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, alle oder einzelne Gewinnklassen mit Sach- und/oder Geldwerten höher zu dotieren.

6. Auszahlungen

6.1 Mit Ausnahme von erzielten Sachpreisen werden die erzielten Gewinne dem elektronischen Spielguthaben des Spielteilnehmers gutgeschrieben. Dem Spielteilnehmer steht eine Frist von 4 Wochen offen, um einen nicht gutgeschriebenen Gewinn zu reklamieren. Erzielte Sachpreise werden an den Gewinner auf dem Postweg bzw. mittels E-Mail versandt. Kann ein gewonnener Sachpreis - aus welchen Gründen auch immer - seitens der Gesellschaft nicht mehr zur Verfügung gestellt werden dann erhält der Gewinner dessen Wert in Geld.

6.2 Auszahlungen aus dem elektronischen Spielguthaben erfolgen durch Überweisung auf das bekannt gegebene Bankkonto des Spielteilnehmers. Auszahlungen erfolgen nach Anforderung des Spielteilnehmers oder auf Veranlassung der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft. Dabei anfallende Auszahlungsgebühren trägt der Spielteilnehmer.

6.3 Im elektronischen Spielguthaben erliegende Gewinne, die dem Berechtigten über Anforderung nicht auf das bekannt gegebene Bankkonto überwiesen werden können sowie nicht zustellbare bzw. behobene Sachpreise, können binnen drei Jahren nachweislich bei der Gesellschaft reklamiert werden. Im Falle verspäteter Geltendmachung ist der Anspruch erloschen.

6.4 Im elektronischen Spielguthaben erliegende Gewinne, worunter auch Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland zu verstehen sind sowie geleistete Dotierungen des Spieldepots, die ohne Setzung weiterer Spielakte durch den Spielteilnehmer nach Ablauf einer Frist von maximal drei Jahren (Gewinne und Akontierungen) nach fruchtlosem Anweisungsversuch und darauf folgendem erfolglosen Kontaktierungsversuch nicht überwiesen werden konnten bzw. nicht reklamiert wurden, werden von der Gesellschaft bzw. den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Spielteilnehmer an den Ausspielungen verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Spielteilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.

7. Haftung

7.1 Die Gesellschaft haftet den Spielteilnehmern für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

7.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden aller sonstiger mit der Übermittlung der Daten Beauftragter. Ebenso haftet sie auch nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

7.3 Die Auswahl der Spiele obliegt dem Spielteilnehmer. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Spielteilnehmers liegt.

7.4 Die Gefahr für das Einlangen der auf dem vorgesehenen elektronischen Weg übermittelten Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Spielteilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht ordnungsgemäß bei der Gesellschaft einlangenden Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.

8. Spielgeheimnis

8.1 Die Gesellschaft ist zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name des Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch das Finanzamt Österreich im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) verlautbart und gelten ab 26.9.2023. Alle vorhergehenden Spielbedingungen werden durch gesonderte Verlautbarung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich (www.evi.gv.at) und auf www.win2day.at außer Kraft gesetzt.

9.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden