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WETTORDNUNG

 

Durch die Teilnahme an den von der Österreichischen Lotterien Gesellschaft mbH angebotenen Sportwetten anerkennt der Wettteilnehmer die nachstehende Wettordnung und verpflichtet sich diese einzuhalten.

Die Abwicklung unterliegt nicht den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen.

 

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für den Abschluss, Vermittlung und die Durchführung von Sportwetten über das Portal www.win2day.at ist das niederösterreichische Wettgesetz (NÖ WettG) vom 27.05.2020, LGBl. Nr. 58/2020 und der aufgrund dieses Gesetzes ergangene Bewilligungsbescheid vom 10.12.2020 der NÖ. Landesregierung mit der Aktenzahl IVW1-Wett-47/001-2020.

 

2. Teilnahmevoraussetzungen

2.1 Der Wettteilnehmer hat vor Spielteilnahme eine Anmeldung dergestalt durchzuführen, dass er die zur Registrierung erforderlichen persönlichen Daten auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Die Bekanntgabe eines im EWR-Raum geführten Bankkontos hat anlässlich der ersten Auszahlungsanforderung zu erfolgen. Eine allfällig erforderliche Software ist durch den Wettteilnehmer auf den zur Teilnahme erforderlichen technischen Geräten zu installieren. Der Wettteilnehmer hat anlässlich der Registrierung verschiedene variable Parameter (z. B. Spieldauer, Limits, usw.) für seine Spielteilnahme festzulegen die für die gesamte Plattform www.win2day.at gelten. Die Gesellschaft hat das Recht, die Registrierung zu verweigern.

2.2 Personen unter 18 Jahren sowie Personen, die in Österreich nicht wohnhaft sind, sind von der Spielteilnahme ausgeschlossen.

2.3 Nach Übermittlung und Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen erfolgt eine Registrierung des Wettteilnehmers auf elektronischem Weg.

2.4 Nach erfolgter Registrierung hat der Wettteilnehmer eine Dotierung seines elektronischen Spielguthabens vorzunehmen, über das der Wettteilnehmer seine Einsätze leistet und dem allfällig erzielte Gewinne gutgeschrieben werden. Aus Gründen der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierungsprävention hat sich jeder Wettteilnehmer spätestens vor der ersten Auszahlung (Pkt. 9) auf dem dafür von der Gesellschaft vorgesehenen Weg zu identifizieren.

2.5 Es werden folgende Formen der Dotierung angeboten:

2.5.1 Dotierung mittels Prepaid Bon:
Die Dotierung mittels Prepaid Bon erfolgt dergestalt, dass der Wettteilnehmer nach Erwerb die auf dem Prepaid Bon aufgebrachte mehrstellige Zahlenkombination der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg bekannt gibt. Nach entsprechender Prüfung durch die Gesellschaft erfolgt die Dotierung des elektronischen Spielguthabens. Durch die erfolgte Dotierung verliert der Prepaid Bon seinen Wert.

2.5.2 Dotierung mittels Kreditkarte:
Der Wettteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels Kreditkarten jener Unternehmen, die mit der Plattform www.win2day.at in vertraglichen Beziehungen stehen, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg dotieren.

2.5.3 Dotierung mittels sonstiger Zahlungsprovider:
Der Wettteilnehmer kann das elektronische Spielguthaben auch mittels jenen Zahlungsformen der jeweiligen Zahlungsprovider, die mit der Plattform www.win2day.at in vertraglichen Beziehungen stehen, auf dem dafür vorgesehen elektronischen Weg dotieren.

2.5.4 Dotierung mittels Gutschein: 
Gutscheine können von registrierten Wettteilnehmern von ihrem elektronischen Spielguthaben selbst erstellt werden oder werden von der Gesellschaft zur Verfügung gestellt. Die Dotierung mittels eines Gutscheines erfolgt analog der Dotierung gem. Punkt 2.5.1.

2.6 Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Dotierungsmöglichkeiten außer Kraft zu setzen bzw. andere Möglichkeiten zur Dotierung des elektronischen Spielguthabens in Kraft zu setzen.

2.7 Nach erfolgter Dotierung können Wetteinsätze vom elektronischen Spielguthaben geleistet werden. Wettteilnehmer können das elektronische Spielguthaben pro Woche wie folgt dotieren:

2.7.1 Wettteilnehmer bis zum vollendeten 26. Lebensjahr mit maximal EUR 250,-.

2.7.2 Wettteilnehmer ab dem vollendeten 26. Lebensjahr grundsätzlich mit maximal EUR 400,-.

2.7.3 Die Gesellschaft kann auf Wunsch des Wettteilnehmers nach gesonderter Prüfung das Limit nach Punkt 2.7.2 individuell erhöhen. Wettteilnahme erfolgt durch Eingabe und Übermittlung der Wettdaten über die dafür vorgesehenen Eingabefelder durch den Wettteilnehmer. Die Gefahr für das Einlangen der auf dem vorgesehenen elektronischen Weg übermittelten Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Wettteilnehmer.

2.8 Nach erfolgter Wettteilnahme erhält der Wettteilnehmer eine auf elektronischem Weg übermittelte Wettbestätigungsnummer.

 

3. Gegenstand und Zeitpunkt von Sportwetten

3.1 Gegenstand von Sportwetten ist die Annahme von Kumulativwetten und Einzelwetten auf Quotenbasis, die nicht unter die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes fallen.

3.1.1 Standardwette: Die Standardwette wird je nach Angebot entweder als Einzelwette oder als kombinierte Voraussage abgeschlossen und umfasst 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 oder 10 Wettereignisse aus dem Wettprogramm. Bei der Standardwette kann aus einer bestimmten Anzahl von möglichen Spielausgängen (abhängig vom Wettereignis) gewählt werden. Lauten die Voraussagen „anderer Heimsieg“, „anderes Remis“, „anderer Auswärtssieg“ beziehungsweise „ein Anderes“, „eine Andere“ oder „ein Anderer“ so ist damit jeder/s nicht ausdrücklich angeführte Heimsieg, Remis beziehungsweise Auswärtssieg sowie jeder/e nicht ausdrücklich angeführte Teilnehmer/in / Ausgang gemeint. Abweichende Verfahren werden in Sonderbestimmungen bekannt gegeben.

3.1.2 Systemwette: Die Systemwette beinhaltet alle möglichen Kombinationen von Einzelwetten, die sich aus einer höheren Anzahl von Wettereignissen für eine geringere Anzahl kombinierter Wettereignisse errechnen lassen (z. B. 3 aus 4: aus 4 möglichen Einzelvoraussagen können vier 3er Kombinationen gebildet werden). Jede dieser Kombinationen entspricht einer Standardwette.

3.1.3 Für jede mögliche und angebotene Voraussage eines Wettereignisses setzt die Gesellschaft eine sich laufend ändernde Quote fest. Nach Abschluss einer Wette wird die Quote nicht mehr geändert. Durch Multiplikation der Quoten der einzelnen, vom Wettteilnehmer gewählten Voraussagen ergibt sich die Gesamtquote der Wette.

3.1.4 „Live“ Wette: Die „Live“ Wette ist eine Wette auf ein bereits im Gang befindliches Ereignis. Punkt 4.7 kommt nicht zur Anwendung.

3.2 Die jeweiligen Wettprogramme werden auf www.win2day.at veröffentlicht. Für jedes der angeführten Wettereignisse wird von der Gesellschaft ein Annahmeschluss festgesetzt.

3.3 Bei der Standardwette kann pro Wettereignis aus einer bestimmten Anzahl von möglichen Voraussagen (abhängig vom jeweiligen Wettereignis) gewählt werden.

3.4 Nach Festlegung durch die Gesellschaft können neben dem Endergebnis auch die Ergebnisse von Teilabschnitten sowie von Turnieren (z. B. Fußballweltmeisterschaft) gesondert gewertet werden. Teilabschnitte sind die erste Halbzeit, die zweite Halbzeit oder sonstige Spielzeitabschnitte.

3.5 Mögliche Wettformen:

3.5.1 „Handicapwette“:
Bei der Handicapwette handelt es sich um eine Wettform, bei der einer der Wettkampfteilnehmer einen im jeweiligen Wettprogramm definierten rechnerischen Vorsprung erhält.

3.5.2 „Torsummenwette“:
Bei der Torsummenwette handelt es sich um eine Wettform, bei der die Gesamtzahl der von den Wettkampfteilnehmern innerhalb der regulären Spielzeit erzielten Tore vorausgesagt wird. Wenn im Wettprogramm nicht anders bekannt gegeben, steht Voraussage 1 für null bis ein Tor, Voraussage X für zwei bis drei Tore und Voraussage 2 für vier oder mehr Tore.

3.5.3 „Halbzeittorwette“:
Dabei handelt es sich um eine Wettform, bei der vorausgesagt wird, in welcher der beiden Spielhälften mehr Tore erzielt werden. Voraussage 1 steht für „in der 1. Halbzeit“, Voraussage X steht für „in keiner von beiden“ und Voraussage 2 für „in der 2. Halbzeit“.

3.5.4 „Head to Head-Wette“:
Bei dieser Wettform wird vorausgesagt, welcher der beiden angeführten Wettkampfteilnehmer besser klassiert ist (unberücksichtigt bleibt die Klassierung nicht angeführter Wettkampfteilnehmer). Bei Head to Head-Wetten steht Voraussage 1 für die bessere Klassierung des erstgenannten Wettkampfteilnehmers, Voraussage X für die gleiche Klassierung bzw. eine Nicht- Klassierung beider Wettkampfteilnehmer und 2 für die bessere Klassierung des zweitgenannten Wettkampfteilnehmers.

3.5.5 „Welche Mannschaft schießt das erste Tor-Wette“:
Bei dieser Wettform wird vorausgesagt, für welche der beiden angeführten Mannschaften das erste Tor des Spieles fällt. Voraussage 1 steht für die erstgenannte Mannschaft, Voraussage X für keine der beiden Mannschaften, und Voraussage 2 für die zweitgenannte Mannschaft.

3.5.6 „Doppelte Chance“:
Dabei hat der Wettteilnehmer die Möglichkeit auf 2 der 3 möglichen Ausgänge zu setzen. Da sich die Eintrittswahrscheinlichkeit der Voraussage bei dieser Spielform erhöht, verkürzt sich die Quote nach einem festgelegten Umrechnungsschlüssel von den Grundquoten aus. Bei Spezialwetten (Handicap-, Torsummen-, Halbzeit- Endstandswetten) ist die doppelte Chance nicht möglich.

3.5.7 Torsummenwette (Variante „Mehr Tore als/Weniger Tore als“):
Bei dieser Wettform wird die Gesamtanzahl an Toren, erzielt in der regulären Spielzeit, vorausgesagt. Angeboten werden die Möglichkeiten Mehr/Weniger als 1,2,3 oder 4 Tore.

3.5.8 „Resultatwette“ (Fußball):
Bei dieser Wettform wird das Resultat nach Ende der regulären Spielzeit vorausgesagt. Hierfür können die Tore der Heimmannschaft (=erstgenannte Mannschaft) und jene der Gastmannschaft (=zweitgenannte Mannschaft) vorausgesagt werden. Vom 0:0 bis zum 3:3 ist das vom Wettteilnehmer vorauszusagende Resultat auszuwählen. Alle anderen möglichen Resultate sind durch den Tipp „andere“ pauschal abgedeckt.

3.5.9 „Siegwetten“:
Bei diesen Wettformen werden der Sieger oder die Platzierung eines Teilnehmers eines Wettereignisses vorausgesagt.

3.5.10 „Sonstige Wetten“:
Die Gesellschaft hat das Recht, sonstige Wetten anzubieten.

3.6 Das Wettprogramm wird von der Gesellschaft auf der Plattform www.win2day.at bekanntgegeben und in begründeten Fällen geändert, korrigiert oder aktualisiert. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung des Austragungsortes, bekannt gewordener Ausfälle von Wettereignissen sowie Änderungen der Quoten, des Austragungsortes oder Austragungszeitpunktes besteht nicht.

3.7 Die Gesellschaft ist berechtigt, von sich aus - und zwar auch ohne, dass die Voraussetzungen des § 871 ABGB vorliegen - Schreib-, Rechen-, Quoten oder sonstige Fehler jederzeit - auch nach Vertragsabschluss - zu berichtigen. Das Recht der Gesellschaft auf Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums (§ 871 ABGB) bleibt davon unberührt.

 

4. Wertung von Sportereignissen

4.1 Maßgebend für die Wertung eines Sportereignisses ist das nach Ablauf der regulären Spielzeit (unter Berücksichtigung des Pkt. 3.4) festgestellte Ergebnis. Eine Verlängerung der Spielzeit sowie ein eventuelles Elfmeterschießen oder andere Verfahren zur Entscheidungsfindung werden bei der Wertung nicht berücksichtigt, es sei denn, dass auf die Nichtanwendung dieser Wertungsregel im Wettangebot hingewiesen wird.

4.2 Wird ein regulär beendetes Sportereignis wiederholt, so wird das erststattgefundene Sportereignis und nicht die Wiederholung gewertet.

4.3 Eine nachträgliche Änderung oder Annullierung von Ergebnissen durch sportliche Instanzen ist für die Wertung von Sportwetten ohne Bedeutung.

4.4 Jedes Sportereignis wird ohne Rücksicht auf seine Bezeichnung als Meisterschaft, Cup, Weltmeisterschaft usw. gewertet.

4.5 Abweichend von den festgesetzten Quoten werden für ein Wettereignis,

4.5.1 das nicht zum festgesetzten Termin gespielt und nicht innerhalb der gem. Pkt. 4.5.4 festgesetzten Frist nachgetragen wurde, 
4.5.3 das ausgelost, 
4.5.4 dessen normale Spielzeit nicht binnen 50 Stunden nach dem im Wettprogramm festgesetzten Annahmeschluss beendet wird die Quote des betreffenden Wettereignisses generell auf 1,00 gesetzt. Die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Ereignisses wird so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

4.6 Langzeitwetten sind Wetten, deren Ergebnis erst im Zeitraum eines zukünftigen Wettprogrammes feststeht.

4.7 Steht nicht fest, dass ein Wettvertrag vor dem tatsächlichen Beginn aller gewählten Wettereignisse abgeschlossen worden ist, werden die Quoten der davon betroffenen Wettereignisse im Rahmen dieses Wettvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Ereignisses so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden. Bei sonstigen zeitlichen Verlegungen eines Wettereignisses oder des Annahmeschlusses eines Ereignisses innerhalb der in Pkt. 4.5.4 angeführten Frist werden die dazugehörigen Wettvoraussagen des Wettteilnehmers mit der zum Zeitpunkt der Wettabgabe gültigen Quote berücksichtigt, solange der Wettvertragsabschluss vor dem tatsächlichen Beginn dieses Wettereignisses liegt.

4.8 Quoten von Wettereignissen, bei denen das Heimrecht getauscht wurde, werden auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieses Ereignisses so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

4.9 Bei sonstigen Änderungen des Veranstaltungsortes bleibt es stets bei den zum Zeitpunkt des Wettvertragsabschlusses geltenden Quoten. Werden außer dem Endergebnis auch die Ergebnisse von Teilabschnitten gewertet, so gelten bei einem ausgefallenen Wettereignis sowohl für das Endergebnis als auch für Teilabschnitte die Grundsätze der Bestimmungen des Pkt. 4.5. Sind nicht alle in das Wettprogramm aufgenommenen Teilabschnitte gespielt oder ist das Spiel in einem zweiten oder weiteren Teilabschnitt abgebrochen worden, so werden die Ergebnisse der zu Ende gespielten Teilabschnitte gewertet; für das Endergebnis und das Ergebnis der nicht zu Ende gespielten Teilabschnitte gelten die Bestimmungen von Pkt. 4.5. Dies gilt für die Sonderformen gemäß Pkt. 3.5 dieser Wettordnung sinngemäß.

4.10 Werden für bestimmte Wettarten (z. B. Head to Head; Match Betting) Quoten für explizit angeführte Wettkampfteilnehmer oder Quoten für „ein Anderer“ Wettkampfteilnehmer angeboten, so werden die Quoten für dieses Wettereignis dann generell auf 1,00 gesetzt, wenn entweder einer der explizit angeführten Wettkampfteilnehmer nicht teilnimmt oder neben den explizit angeführten kein weiterer Wettkampfteilnehmer an dem Wettereignis teilnimmt.

4.11 Nimmt ein im Rahmen einer unter Pkt. 3.5.10 angeführten Siegwette angeführter Wettkampfteilnehmer nicht an dem Wettereignis teil, so wird der auf diesen Wettkampfteilnehmer geleistete Wetteinsatz rückerstattet.

4.12 Sonstige Wertungsregeln

4.12.1 Formel 1 
Die Teilnahme an einem Formel 1 Qualifying beginnt mit dem erstmaligen Verlassen der Box im Rahmen des Qualifyings. Als Teilnehmer eines Grand Prix gelten alle Fahrer, die in der offiziellen FIA Ergebnisliste aufscheinen. Maßgebend für die Wertung eines Formel 1 Grand Prix ist das zum Zeitpunkt der Siegerehrung feststehende Klassement. Nachträgliche Änderungen des Klassements (z. B. Entscheidungen am „grünen Tisch“) haben keinen Einfluss auf die Wertung. Maßgebend für die Wertung eines Formel 1 Qualifyings ist die, unmittelbar nach Beendigung des Trainings, für den Grand Prix festgelegte Startaufstellung. Nachträgliche Änderungen des Klassements haben keinen Einfluss auf die Wertung.

4.12.2 Skisport 
Die Teilnahme an einem Skirennen beginnt mit dem erstmaligen Auslösen der Zeitnehmung bzw. beim Skisprung mit dem erstmaligen Verlassen des Startbackens durch den jeweiligen Starter. Maßgebend für die Wertung einer Ski-Veranstaltung ist jenes Ergebnis, welches am Tag der Veranstaltung um 24.00 Uhr (Zeit am Austragungsort) feststeht. Nachträgliche Änderungen des Klassements haben keinen Einfluss auf die Wertung. Ein Rennen gilt als regulär beendet, wenn es der Internationale Skiverband (FIS) mit der Vergabe der vollen Weltcuppunkte wertet.

4.13 Bei ex aequo Platzierungen für alle Gewinner die geteilten Quoten nach folgender Formel ausbezahlt. Quote des Teilnehmers minus eins dividiert durch die Anzahl der Sieger plus eins. Beispiel: Quote des Teilnehmers ist 2,00 und es gibt zwei Sieger, so berechnet sich der auszahlbare Gewinn wie folgt: 2,00- 1=1à1/2=0,5à0,5+1=1,50.

4.14 Wertung der „Live“ Wette 
Steht nicht fest, dass bei der „Live“ Wette der Wettvertrag vor dem tatsächlichen Ende der gewählten Wettereignisse abgeschlossen worden ist oder im Fall von verzögerter Datenübertragung, zeitversetzter TV-Berichterstattung oder eines sonstigen Umstandes der mit einer gravierenden Veränderung des Spielverlaufes verbunden ist und von der Gesellschaft bei der Quotierung nicht berücksichtigt wurde, so werden die Quoten der davon betroffenen Wettereignisse im Rahmen dieses Wettvertrages abweichend von den festgesetzten Quoten auf 1,00 gesetzt und die getroffene Voraussage des Wettteilnehmers hinsichtlich dieser Ereignisse so behandelt, als sei das Ergebnis richtig vorausgesagt worden.

4.15 Sonderregel bei „w. o.“ 
Wird das einer Wette zugrundeliegende Wettereignis durch „w.o.“ beendet, dann wird die Wette mit einer Quote 1,0 gewinnermittelt und die Einsätze werden rückerstattet.

4.16 Die Gesellschaft behält sich vor, von diesen Wertungsregeln im Einzelfall abzugehen. Solche Einzelfälle werden im Vorhinein bekanntgegeben.

 

5. Wetteinsatz, Limits

5.1 Der Mindesteinsatz beträgt grundsätzlich € 1,- (ausgenommen Systemwetten, Aktionen, Boni, usw.), der zulässige Höchsteinsatz beträgt € 500,-.

5.2 Der maximale Wettgewinn beträgt € 80.000,-, bei der „Systemwette" € 200.000,- (Summe aller Standardwetten des gewählten Systems).

5.3 Bei Überschreiten eines dieser Limits wird die Wette nicht angenommen.

 

6. Annahmeschluss, Annahme, Änderungen und Sperren

6.1 Die Gesellschaft behält sich vor, in begründeten Fällen die festgesetzten Quoten, den jeweiligen Annahmeschluss eines Wettereignisses und das Wettprogramm zu ändern, zu korrigieren und zu aktualisieren sowie Wettereignisse, Kombinationen von Ereignissen und einzelne Wettereignisse zu sperren.

6.2 Die Gesellschaft ist zur Entgegennahme von Wetten nicht verpflichtet. Insbesondere werden Wetten zurückgewiesen, bei denen

6.2.1 der Annahmeschluss für ein gewähltes Wettereignis (ausgenommen davon ist die „Live“ Wette),
6.2.2 der maximale Wetteinsatz, 
6.2.3 die maximal zulässige Gesamtquote,
6.2.4 der maximale Gewinnbetrag einer Wette überschritten ist,
6.2.5 ein oder mehrere in der Wette enthaltene(s) Wettereignis(se), eine oder mehrere Voraussage(n) von Spielausgängen oder Kombinationen von Wettereignissen von Gesellschaft gesperrt wurde(n).

7. Wettvertrag und Teilnahmeberechtigung

7.1 Wer gemäß den Bestimmungen der Wettordnung die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, den von der Gesellschaft festgesetzten Wetteinsatz entrichtet und dessen übermittelten Wettdaten bei der Gesellschaft einlangen, entsprechend gesichert und auswertbar sind, ist zur Teilnahme an den Sportwetten berechtigt. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Wettvertrag nicht zustande. Über die Wettteilnahme wird von der Gesellschaft ein Transaktionsprotokoll geführt.

7.2 Die Annahme von Wetten kann ohne die Angabe von Gründen verweigert werden.

7.3 Gem. § 9 Abs 5 Zif. 5 NÖ Wettgesetz wird darauf hingewiesen, dass eine Spielteilnahme über Wettterminals nicht möglich ist.

 

8. Cash Out

8.1 Mit Cash Out ist es möglich, eine von der Gesellschaft ausgewählte abgegebene Einzel- oder Kombiwette vorzeitig, also vor Feststehen des Wettausganges, an die Gesellschaft zu verkaufen.

8.2 Mittels Cash Out verkaufte Wetten gelten als abgerechnet und hat das danach tatsächliche erzielte Endergebnis der jeweiligen Wette keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Cash Out.

8.3 Die Gesellschaft entscheidet allein darüber Cash Out für bestimmte Wetten anzubieten. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor Cash Out jederzeit einzustellen, zu entfernen oder zu ändern.

8.4 Der Preis bzw. die Quote für die vorzeitige Auszahlung ist dabei abhängig vom Status der Wette und kann sich jederzeit ändern. Die Gesellschaft hat dafür das alleinige Änderungsrecht.

8.5 Die Gesellschaft haftet nicht für Schäden die aus der Nicht-Verfügbarkeit - aus welchen Gründen auch immer - von Cash Out entstehen. Steht Cash Out nicht zur Verfügung, werden die Wetten zu den abgegebenen Quoten abgerechnet.

 

9. Ermittlung und Geltendmachung von Gewinnen, Gewinnauszahlung, Reklamationsfrist

9.1 Standardwette: Ein Gewinn liegt vor, wenn alle Einzelvoraussagen für die in der Wette ausgewählten Wettereignisse richtig sind. Der Gewinnbetrag der Wette errechnet sich durch Multiplikation der Gesamtquote der Wette mit dem geleisteten Wetteinsatz. Die maßgebende Gesamtquote ergibt sich durch Multiplikation der Einzelquoten der gewählten Wettereignisse. Die Wettquoten werden mit 2 Dezimalstellen ausgewiesen, die Gesamtquote der Wette wird auf 2 Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.

9.2 Systemwette: Ein Gewinn liegt vor, wenn zumindest bei einer der durch die Systemwette abgeschlossenen Einzelwetten alle Voraussagen der ausgewählten Wettereignisse richtig sind. Der Gewinnbetrag einer Systemwette errechnet sich aus der Summe der Gewinnbeträge der richtig vorausgesagten Standardwetten.

9.3 Die erzielten Wettgewinne werden dem elektronischen Spielguthaben des Wettteilnehmers gutgeschrieben. Dem Wettteilnehmer steht eine Frist von 4 Wochen offen, um einen nicht gutgeschriebenen Gewinn zu reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.

9.4 Auszahlungen aus dem elektronischen Spielguthaben erfolgen durch Überweisung auf das bekanntgegebene Bankkonto des Wettteilnehmers. Auszahlungen erfolgen nach Anforderung des Wettteilnehmers oder auf Veranlassung der Gesellschaft auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg mit jeweils schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft. Dabei anfallende Auszahlungsgebühren trägt der Wettteilnehmer.

9.5 Ergeben sich begründete Verdachtsmomente, die auf eine Wettmanipulation, die Verwirklichung eines strafrechtlichen Tatbestandes oder Ähnliches in Verbindung mit dem Wettvorgang hinweisen, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, einen allfälligen Gewinn einzubehalten und den Wettteilnehmer zu sperren.

9.6 Gutschriften, Bonifikationen und Ähnliches, die im Rahmen von Promotionsaktionen dem elektronischen Spielguthaben gutgeschrieben werden, können nur als Wetteinsatz verwendet werden und werden nicht direkt ausbezahlt.

 

10. Haftung

10.1 Die Gesellschaft haftet den Wettteilnehmern für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

10.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden aller sonstiger mit der Übermittlung der Daten Beauftragter. Ebenso haftet sie auch nicht für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

10.3 Die Auswahl der Wetten obliegt dem Wettteilnehmer. Die Gesellschaft ist nicht haftbar für eine Wettteilnahme die nicht in der Absicht des Wettteilnehmers liegt.

10.4 Die Gesellschaft übernimmt keine Haftung für die Angaben von etwaigen Informationsdiensten (Datenzulieferern). Dies umfasst jedenfalls, aber nicht ausschließlich, die Vollständigkeit, die Aktualität und die Richtigkeit dieser Angaben. Alle Angaben in Livescores, Statistiken, Ergebnissen, Spielständen etc. erfolgen ohne Gewähr.

 

11. Sperre und Selbstsperre

11.1 Die Gesellschaft hat das Recht, die Geschäftsverbindung zu Wettteilnehmern jederzeit unter Anweisung der auf dem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekanntgegebene Bankkonto zu beenden bzw. die Annahme von Wetten zu verweigern.

11.2 Der Wettteilnehmer hat die Möglichkeit, auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg eine Selbstsperre für einen bestimmten Zeitraum vorzunehmen. Im Falle einer Selbstsperre werden dem Wettteilnehmer die auf seinem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auf das bekanntgegebene Bankkonto zur Anweisung gebracht.

 

12. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Niederösterreich. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.

Informationen über die Gefahr der Wettteilnahme:

Die Teilnahme an Sportwetten kann bei Überkonsum zu problematischen Auswirkungen führen. In Österreich bestehen zahlreiche Beratungs- und Behandlungseinrichtungen, die sich mit dieser Problematik befassen und betroffene Menschen und deren Angehörige beraten und behandeln. In Niederösterreich stehen dafür folgende Einrichtungen zur Verfügung:

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Baden

Helenenstraße 40/4/41 
2500 Baden
Telefon: 01/880 10-1370
E-Mail: baden@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Mödling

Sr. Maria Restitutagasse 33
2340 Mödling 
Telefon: 01/880 10-1360 
E-Mail: sbmoedling@api.or.at 
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Neunkirchen

Anton-Aigner-Gasse 8
2620 Neunkirchen 
Telefon: 01/880 10-1390 
E-Mail: neunkirchen@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

Anton Proksch Institut – Suchtberatung Wiener Neustadt

Langegasse 18
2700 Wiener Neustadt 
Telefon: 01/880 10-1380 
E-Mail: wr.neustadt@api.or.at
Internet: http://www.api.or.at

SHG Anonyme Spieler – W. Gizicki

Himmelreichstraße 8
3390 Melk 
Telefon: 0660/123 66 74 
E-Mail: shg@anonmye-spieler.at
Internet: http://www.anonyme-spieler.at