ERGÄNZUNGSSPIELBEDINGUNG BRIEFLOS

Diese Spielbedingungen gelten ab 10.1.2021

Durch den Kauf eines Briefloses anerkennt der Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichtet sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung der Brieflotterie ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

1.2 Die Brieflotterie im Sinne des Gesetzes ist eine Ausspielung, bei der die Spielteilnehmer einen auf einem Spielanteilschein (Los) vorgedruckten allfälligen Gewinn unmittelbar nach Erwerb feststellen können.

1.3 Die Brieflotterie kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. Bei Mehrstufigkeit der Ausspielung können die Spielteilnehmer neben einem allfälligen Gewinn eine weitere Gewinnchance erlangen.

1.4 Der Betrieb der Brieflotterie ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H. (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung der Brieflotterie berechtigt.

1.5 Für die Durchführung der Brieflotterie hat die Gesellschaft Spiel-bedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt.

2. Gegenstand der Brieflotterie

2.1 Die Brieflotterie ist eine Sofortlotterie, die in verschiedenen Spielformen und Serien aufgelegt wird. Der Umfang bzw. der letzte Auszahlungstag einer Serie wird durch die Gesellschaft festgesetzt und auf dem Brieflos selbst durch Aufdruck ersichtlich gemacht.

Jeder Erwerber eines Briefloses kann einen allfälligen Gewinn und dessen Höhe bzw. das Vorliegen einer weiteren Gewinnchance unmittelbar nach Erwerb feststellen.

2.2 Die Dotation einer weiteren Gewinnstufe erfolgt aus dem für die Ausschüttung vorgesehenen Teil des Wetteinsatzes.

2.3 Die Brieflotterie wird von der Gesellschaft durchgeführt; zum Verkauf der Brieflose sind ausschließlich die Brieflotterie Vertriebsstellen als Vertragspartner der Gesellschaft berechtigt.

3. Zweite Gewinnchance

3.1 Eine mögliche weitere Gewinnchance (2.1) kann in einer zweiten Stufe jener Brieflosserien bestehen, welche dafür gesondert erkenntlich gemacht sind.

3.2 Zur Teilnahme an dieser zweiten Stufe der Brieflotterie sind alle Erwerber von Brieflosen berechtigt, in deren Brieflos sich am Gewinnfeld ein entsprechender Aufdruck befindet.

3.3 Zur Teilnahme an dieser zweiten Gewinnstufe muss das Brieflos vom Teilnehmer in einer Vertriebsstelle vorgezeigt werden, wo ein allfälliger Gewinn festgestellt wird.

4. Spielvertrag

4.1 Der Preis eines Briefloses einer aufgelegten Serie ist durch Aufdruck auf dem Los ersichtlich. Er ist für alle Lose einer Serie gleich hoch.

Der Lospreis setzt sich aus dem Wetteinsatz in Höhe von 81,5 v.H. des Preises sowie einem Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von 18,5 v.H. des Preises zusammen. Ausgenommen sind diejenigen Fälle, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratis-Brieflose zur Verfügung gestellt werden. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratis-Brieflose zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft lediglich die auf diese Gratis-Brieflose entfallende Gewinnsumme.

Zur Verfügung gestellte Gratis-Brieflose dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.

4.2 Der Spielvertrag zwischen der Gesellschaft und dem Spielteilnehmer kommt durch Entrichtung des Preises pro Brieflos durch den Spielteilnehmer und Übergabe des Loses zustande. Der für die Berechnung der Ausschüttung maßgebliche Wetteinsatz einer Serie ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der aufgelegten Brieflose mit dem Wetteinsatz je Brieflos, abhängig vom jeweiligen Lospreis einer Serie unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft dotierten Gratis-Brieflose.

5. Gewinnausschüttung

5.1 Die Gewinne entfallen auf jene Brieflose, auf deren Innenseite ein Gewinnbetrag bzw. eine weitere Gewinnchance aufgedruckt ist.

5.2 Es werden für die aufgelegten Brieflosserien zwischen 45 % und 57,5 % des Lospreises ausgeschüttet. Die Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, alle oder einzelne Gewinnklassen mit Sach- und/oder Geldwerten höher zu dotieren. 5.3 Der Gewinnplan (Gewinnpyramide) pro Serie ist auf der Innenseite des jeweiligen Loses ersichtlich.

5.4 Die Gewinne der zweiten Gewinnchance werden ebenfalls aus dem in Punkt 4.1 genannten Wetteinsatz pro Serie, mit der die Teilnahme an der zweiten Gewinnchance ausgespielt wird, in Höhe von 7 % der Gewinnausschüttung dotiert.

6. Gewinnauszahlung

6.1 Die Auszahlung von Gewinnen bis einschließlich EUR 1.000,- erfolgt in jeder Brieflos Vertriebsstelle an den Inhaber des Briefloses ohne Identitätsprüfung gegen Rückgabe des Gewinnloses mit schuldbefreiender Wirkung. Der auf dem Brieflos aufgebrachte Barcode muss jedoch unversehrt sein und für die in den Vertriebsstellen verwendeten technischen Einrichtungen einwandfrei lesbar sein. Gewinnabstattungen erfolgen nur gegen Rückgabe des unversehrten, mit Barcode versehenen Gewinnloses aufgrund der zentralseitig rückgemeldeten Daten.

6.2 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis zu EUR 80.000,- pro Los werden bei Vertriebsstellen, die durch die Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), an den Inhaber des mit dem unversehrten Barcode versehenen Gewinnloses mit schuldbefreiender Wirkung durch die Gesellschaft zur Auszahlung gebracht.

6.3 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis zu EUR 80.000,- können, Hochgewinne über EUR 80.000,- werden jedenfalls über Gewinnanforderung samt angeschlossenem, mit unversehrtem Barcode versehenem Gewinnlos über das Kunden-Service-Center der Gesellschaft (1038 Wien, Rennweg 44) zentral liquidiert. Gibt der Inhaber des Gewinnloses der Gesellschaft Auszahlungsmodalitäten bekannt, überweist diese an die in der Gewinnanforderung samt angeschlossenem Gewinnlos genannte Person oder an das genannte Konto mit schuldbefreiender Wirkung.

6.4 Wünscht der Spielteilnehmer bei zentraler Gewinnabstattung die Anweisung seines Gewinnes durch die Gesellschaft mittels Postanweisung, so ist aufgrund postalischer Vorschriften die Angabe des vollständigen Vor- und Familiennamens sowie der genauen Adresse notwendig. Bei Angabe einer Kontonummer auf der Gewinnanforderung sind vom Spielteilnehmer zum Zweck der Überweisung aus banktechnischen Gründen der Name der Bank und der Kontowortlaut (z.B. Name, Überbringer, bestimmte Bezeichnung etc.) anzuführen.

6.5 Groß- und Hochgewinne gemäß Punkt 6.2 bis 6.4 werden ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises ausbezahlt.

6.6 Eine Verpflichtung zur Prüfung der Berechtigung des Inhabers des Briefloses besteht nicht.

7. Auszahlungsfrist

7.1 Gewinne können nur bis zu dem auf dem Brieflos aufgedruckten Termin (letzter Auszahlungstag, drei Jahre nach Ausgabetag der Lotterie) unter Rückgabe des mit dem unversehrten Barcode versehenen Briefloses geltend gemacht werden. Im Fall verspäteter Geltendmachung des Gewinnes aus dem Brieflos erlischt der Gewinnanspruch.

7.2 Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland, die von Teilnehmern nicht bis zu dem auf dem Brieflos aufgedruckten Termin (letzter Auszahlungstag) geltend gemacht wurden, werden von den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Teilnehmer an den Ausspielungen der in der Poolung einbezogenen Gesellschaften verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Teilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.

8. Haftung

8.1 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden der Vertriebsstellen und aller sonstigen mit der Weiterleitung der Brieflose beauftragten Stellen. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat. Die Vertriebsstellen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9. Spielgeheimnis

9.1 Die Gesellschaft und die Vertriebsstellen sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet. Insbesondere darf der Name eines Gewinners nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und treten am 10.1.2021 in Kraft.

10.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.