SPIELBEDINGUNGEN LOTTO UND LOTTOPLUS

Diese Spielbedingungen gelten für die Spielteilnahme an den Ziehungen ab dem 12.07.2023.

PRÄAMBEL

Die gegenständlichen Spielbedingungen gelten für die Online-Abwicklung des Lotto „6 aus 45” und LottoPlus und gelten für die Spielteilnahme an den Ziehungen ab dem 12.07.2023.

Durch die Beteiligung am Lotto „6 aus 45” bzw. am LottoPlus anerkennen die Teilnehmer die nachstehenden Bedingungen und verpflichten sich, diese einzuhalten.

1. Gesetzliche Grundlage

1.1 Gesetzliche Grundlage für die Durchführung des Lotto (im Folgenden Lotto „6 aus 45” bzw. LottoPlus genannt) ist das Glücksspielgesetz 1989, BGBl. Nr. 620/1989 in der geltenden Fassung.

1.2 Lotto „6 aus 45” bzw. LottoPlus im Sinne des Gesetzes sind Ausspielungen, bei denen ein Veranstalter Wetten über die Gewinnchancen mehrerer Zahlen aus einer bestimmten Zahlenreihe annimmt und durchführt. Die gewinnenden Zahlen werden durch öffentliche Ziehung ermittelt. Die Gewinnsumme wird auf mehrere Gewinnränge aufgeteilt; alle Gewinne desselben Gewinnranges sind gleich hoch.

1.3 Der Betrieb des Lotto „6 aus 45” bzw. des LottoPlus ist ein ausschließliches Recht des Bundes. Die „Österreichische Lotterien Gesellschaft m.b.H.” (mit Sitz in Wien, eingetragen im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien zu FN 54472 g, im Folgenden kurz „Gesellschaft” genannt) ist gemäß der ihr vom Bund erteilten Konzession zur Durchführung des Lotto „6 aus 45” bzw. des LottoPlus berechtigt.

1.4 Für die Durchführung des Lotto „6 aus 45” bzw. des LottoPlus hat die Gesellschaft Spielbedingungen aufzustellen, die in der jeweils letzten veröffentlichten Fassung gültig sind. Die Gültigkeit der Spielbedingungen tritt mit dem Tag ein, der ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung folgt. Durch die Beteiligung am Lotto „6 aus 45” bzw. am LottoPlus erkennt der Teilnehmer diese Spielbedingungen an.

2. Gegenstand des Lotto „6 aus 45” und des LottoPlus

Gegenstand des Lotto „6 aus 45” und des LottoPlus ist die Voraussage von sechs Zahlen, die in einer Lotto Runde (Runde) aus der Zahlenreihe 1 bis 45 gezogen werden. Die Lotto Ziehungen sind öffentlich und finden unter Aufsicht eines öffentlichen Notars statt. Als Ziehungstage der jeweiligen Runde gelten der Mittwoch bzw. der Sonntag. Weiters werden als solche gesondert angekündigte und bezeichnete Sonderziehungen veranstaltet.

2.1 Beteiligung am Lotto „6 aus 45” Für die Beteiligung am Spiel und die Abgabe von Tipps dürfen nur die von der Gesellschaft genehmigten Medien und von der Gesellschaft aufgelegten und zur Verfügung gestellten Wettscheine (Arbeitspapiere) oder von der Gesellschaft per Zufallszahlengenerator vergebene Tipps (Quicktipp) verwendet werden. Die Beteiligung am Lotto „6 aus 45” kann in nachfolgender Weise erfolgen:

2.1.1 Lotto Wettscheine
Die Gesellschaft behält sich vor, bestehende Wettscheinarten außer Kraft zu setzen bzw. neue einzuführen.

2.1.1.1 Es werden zwei Wettscheine als Arbeitspapiere unterschieden:
1) Der Lotto Schein
2) Der Lotto Systemschein

2.1.1.2 Der Lotto Schein
Der Lotto Schein enthält 12 Zahlenfelder mit je 45 Zahlenkästchen, 1 bis 45, in welche die Voraussagen einzutragen sind. Er berechtigt zur Teilnahme an einer bzw. an bis zu zehn unmittelbar auf die Abgabe aufeinander folgenden Lotto Runden. Der vorgeschriebene Preis muss jedenfalls bei Abschluss des Spielvertrages bezahlt werden.

2.1.1.3 Der Lotto Systemschein
Der Lotto Systemschein weist je ein Zahlenfeld für die Voraussagen von Bank- und Wahlzahlen auf und berechtigt zur Teilnahme an einer bzw. an bis zu zehn unmittelbar aufeinander folgenden Lotto Runden. Er ermöglicht die Wahl zwischen 48 Vollvariationssystemen in abgekürzter Schreibweise. Zugelassen sind nur jene Systemvarianten, die von der Gesellschaft auf dem Lotto Systemschein vorgesehen sind und die im Lotto Systemplan erklärt werden.
Der vorgeschriebene Preis muss jedenfalls bei Abschluss des Spielvertrages bezahlt werden.

2.1.2 Quicktipp
Neben der Verwendung eines Wettscheines (Arbeitspapieres) hat der Spielteilnehmer die Möglichkeit, per Zufallszahlengenerator vergebene Tipps (Quicktipp) bis zu einer Anzahl von Tipps, die pro Quittung maximal zwanzig Tipps beträgt, in der Dauer von einer bis zu zehn aufeinander folgenden Runden zu spielen.
Weiters hat der Spielteilnehmer die Möglichkeit, per Zufallszahlengenerator vergebene Tipps (Quicktipps) für die Lotto Systemspielteilnahme gemäß dem Lotto Systemplan, in der Dauer von einer bis zu zehn unmittelbar auf die Abgabe aufeinanderfolgende Lotto Runden zu spielen.

2.1.3 Sonstige Medien
Die Gesellschaft ist berechtigt, bestehende Medien zur Spielteilnahme außer Kraft zu setzen und neue technische Medien anderer Art zur Vermittlung der Spielteilnahme in Kraft zu setzen.

2.2 Beteiligung am LottoPlus

2.2.1 Der Spielteilnehmer hat die Möglichkeit, mit seinen sämtlichen gemäß Punkt 2.1.1 bis 2.1.3 gespielten Lotto „6 aus 45” Tipps an der Ziehung des LottoPlus teilzunehmen.

2.2.2 Die Spielteilnahme am LottoPlus erfolgt für dieselbe Spieldauer, die auch für die Teilnahme am Lotto „6 aus 45” gewählt wurde.

2.3 Rangermittlung Lotto „6 aus 45”

2.3.1 Die Beteiligung am Spiel erfolgt mittels der genannten Wettscheine (Arbeitspapiere) bzw. mittels den von der Gesellschaft genehmigten Medien sowie mittels Quicktipp; die Bestätigung der Spielteilnahme erfolgt über eine gesondert ausgedruckte Quittung, die dem Spielteilnehmer ausgefolgt wird.

2.3.2 Die Anzahl der in einem Tipp richtigen Voraussagen der sechs Gewinnzahlen und der Zusatzzahl bestimmt die Höhe des Ranges der Wette. Die Auslosung der für die Rangermittlung maßgeblichen sechs Gewinnzahlen und der Zusatzzahl erfolgt durch eine Ziehung, bei der 45 mit den Zahlen 1 bis 45 beschriftete Kugeln in ein Ziehungsgerät eingebracht und anschließend sieben Kugeln - zuerst die sechs Gewinnzahlen und anschließend die Zusatzzahl - nacheinander, dem Zufallsprinzip folgend, ausgeworfen werden.

2.3.3 An der Rangermittlung einer Lotto Runde nehmen ausschließlich die bei der Gesellschaft eingelangten und den Spielteilnehmern entsprechend den Spielbedingungen über Quittung bestätigten Daten teil.

2.3.4 In die 8 Gewinnränge gelangen all jene Teilnehmer, die in einem Tipp die folgende Anzahl von Gewinnzahlen richtig getippt haben:

  • 1. Rang = 6 richtige Gewinnzahlen
  • 2. Rang = 5 richtige Gewinnzaheln + Zusatzzahl
  • 3. Rang = 5 richtige Gewinnzahlen
  • 4. Rang = 4 richtige Gewinnzahlen + Zusatzzahl
  • 5. Rang = 4 richtige Gewinnzahlen
  • 6. Rang = 3 richtige Gewinnzahlen + Zusatzzahl
  • 7. Rang = 3 richtige Gewinnzahlen
  • 8. Rang = 0 richtige Gewinnzahlen + Zusatzzahl

(ausschließlich die richtige Zusatzzahl ohne eine weitere Gewinnzahl)

2.3.5 Die Rangermittlung der jeweiligen Runde erfolgt generell am Mittwoch bzw. am Sonntag sowie im Anschluss an Sonderziehungen gemäß Punkt 2. Handelt es sich dabei jedoch um einen Feiertag oder sprechen sonstige schwerwiegende Gründe dafür, kann die Gesellschaft die Rangermittlung auf den nächstfolgenden Werktag verschieben.

2.4 Gewinnermittlung Lotto „6 aus 45”

2.4.1 48,8 % der im Inland sowie in dem in eine Poolung einbezogenen Ausland geleisteten Preise (gemäß Punkt 7.) einer Runde zuzüglich der auf die von der Gesellschaft dotierten Tipps entfallenden Beträge werden als Gewinnsumme auf die Gewinnränge sowie den sogenannten „Ausgleichstopf” aufgeteilt.

2.4.2 Die Aufteilung der Gewinnsumme auf die acht Gewinnränge sowie den „Ausgleichstopf” geschieht folgendermaßen:

  • 1. Rang = 40,0 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 2. Rang = 5,4 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 3. Rang = 5,6 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 4. Rang = 1,8 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 5. Rang = 10,5 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 6. Rang = 4,5 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 7. Rang = 18,1 v.H. der Lotto Gewinnsumme
  • 8. Rang = EUR 1,30 pro Gewinn

1,5 % der Lotto Gewinnsumme werden in den „Ausgleichstopf” einbezahlt, der zur Aufdotation eines oder mehrerer Gewinnränge bestimmter Runden (Sonderdotation) sowie für Zusatzausspielungen nach freiem Ermessen der Gesellschaft herangezogen wird.
Die Gesellschaft garantiert aus dem „Ausgleichstopf” eine Aufdotierung des ersten Ranges im Auszahlungsfall, deren Höhe sie den Spielteilnehmern geeignet mitteilt (Rangsummen-Auszahlungsgarantie des ersten Ranges). Falls kein Gewinn im ersten Rang erzielt wird, werden entsprechend der Gewinnpyramide 40 % der Lotto Gewinnsumme dem ersten Rang der nächstfolgenden Runde zugeschlagen.
Abweichungen zur Gewinnsumme des 8. Ranges, welche einer Dotation von 12,6 % der Lotto Gewinnsumme entspricht, werden dem „Ausgleichstopf” entnommen bzw. zugeführt.
Eine allfällig erforderliche Mittelzuführung zum „Ausgleichstopf” kann einmal jährlich in Anrechnung auf die nicht behobenen Gewinne der Spielteilnehmer (Punkt 13.5) erfolgen.
Die Gesellschaft hat jedoch darüber hinaus die Möglichkeit, einzelne Gewinnränge nach vorheriger Ankündigung mit Sach- oder Geldwerten höher zu dotieren.

2.4.3 Der Gewinn in einem Gewinnrang schließt den Gewinn mit demselben Tipp in einem niedrigeren Gewinnrang aus. Liegen mehrere richtige Tipps im gleichen Rang vor, so wird die Gewinnsumme dieses Ranges zu gleichen Teilen auf die gewinnberechtigten Tipps aufgeteilt. Einzelgewinne werden auf den nächsten 10-Cent-Betrag abgerundet.

2.4.4 Wird in einem Rang kein Gewinn ermittelt, so wird die gesamte Gewinnsumme dem gleichen Rang der nächstfolgenden Runde zugeschlagen (Jackpot-Prinzip).

2.4.5 Die Gewinnermittlung der jeweiligen Runde erfolgt generell am Mittwoch bzw. am Sonntag sowie im Anschluss an Sonderziehungen gemäß Punkt 2. Handelt es sich dabei jedoch um einen Feiertag oder sprechen sonstige schwerwiegende Gründe dafür, kann die Gesellschaft die Gewinnermittlung auf den nächstfolgenden Werktag verschieben.

2.5 Rangermittlung LottoPlus

2.5.1 Die Anzahl der in einem Tipp richtigen Voraussagen der sechs Gewinnzahlen bestimmt die Höhe des Ranges der Wette. Die Auslosung der für die Rangermittlung maßgeblichen sechs Gewinnzahlen erfolgt durch eine Ziehung, bei der 45 mit den Zahlen 1 bis 45 beschriftete Kugeln in ein Ziehungsgerät eingebracht und anschließend sechs Kugeln nacheinander, dem Zufallsprinzip folgend, ausgeworfen werden.

2.5.2 In die 4 Gewinnränge gelangen all jene Teilnehmer, die in einem Tipp die folgende Anzahl von Gewinnzahlen richtig getippt haben:

  • 1. Rang = 6 richtige Gewinnzahlen
  • 2. Rang = 5 richtige Gewinnzahlen
  • 3. Rang = 4 richtige Gewinnzahlen
  • 4. Rang = 3 richtige Gewinnzahlen

Die Punkte 2.3.1, 2.3.3 und 2.3.5 gelten für die Rangermittlung LottoPlus analog.

2.6 Gewinnermittlung LottoPlus

2.6.1 48,8 % der im Inland sowie in dem in eine Poolung einbezogenen Ausland geleisteten Preise (gemäß Punkt 7.) einer Runde zuzüglich der auf die von der Gesellschaft dotierten Tipps entfallenden Beträge werden als Gewinnsumme auf die Gewinnränge sowie den sogenannten „Ausgleichstopf” aufgeteilt.

2.6.2 Die Aufteilung der Gewinnsumme auf die vier Gewinnränge sowie den „Ausgleichstopf” geschieht folgendermaßen:

  • 1. Rang 55,5 v.H. der LottoPlus Gewinnsumme
  • 2. Rang 13,0 v.H. der LottoPlus Gewinnsumme
  • 3. Rang 11,61 v.H. der LottoPlus Gewinnsumme
  • 4. Rang EUR 2,00 pro Gewinn

1,5 % der LottoPlus Gewinnsumme werden in den „Ausgleichstopf” einbezahlt, der zur Aufdotation eines oder mehrerer Gewinnränge bestimmter Runden (Sonderdotation) sowie für Zusatzausspielungen nach freiem Ermessen der Gesellschaft herangezogen wird.
Abweichungen zur Gewinnsumme des 4. Ranges, welche einer Dotation von 18,39 % der LottoPlus Gewinnsumme entspricht, werden dem „Ausgleichstopf” entnommen bzw. zugeführt.
Eine allfällig erforderliche Mittelzuführung zum „Ausgleichstopf” kann einmal jährlich in Anrechnung auf die nichtbehobenen Gewinne der Spielteilnehmer (Punkt 13.5) erfolgen.
Die Gesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, einzelne Gewinnränge nach vorheriger Ankündigung mit Sach- und Geldwerten höher zu dotieren.

2.6.3 Wird in einem Rang kein Gewinn ermittelt, so wird diese Gewinnsumme dem nächstniedrigeren Gewinnrang derselben Runde, in dem ein Gewinn erzielt wurde, zugeschlagen.
Die Punkte 2.4.3 und 2.4.5 gelten für die Gewinnermittlung LottoPlus analog.

3. Eintragungen auf den Wettscheinen

3.1 Bei Verwendung der als Arbeitspapiere von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Wettscheine hat der Teilnehmer am Lotto „6 aus 45” auf dem als Arbeitspapier geltenden Wettschein in jedem Zahlenfeld, mit dem er sich an einer Runde bzw. an bis zu zehn aufeinander folgenden Runden beteiligen will, sechs beliebige Zahlen vorauszusagen und deutlich zu markieren.

3.2 Auf Lotto Systemscheinen hat der Teilnehmer je nach Systemwahl die entsprechende Anzahl von Bank- und Wahlzahlen - wie im Lotto Systemplan - in den dafür vorgesehenen Zahlenfeldern zu markieren.

3.3 Für die Teilnahme am LottoPlus hat der Teilnehmer das vorgesehene „Ja”-Feld durch ein Kreuz (X) zu markieren.

3.4 Die Markierung auf dem Wettschein (Arbeitspapier) muss ausschließlich mit Kugelschreiber in schwarzer oder blauer Farbe erfolgen. Markierungen in anderen Farben (insbesondere in Rot oder Grün), die aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht erfasst werden können, sind nicht zulässig. Die Markierung muss durch Kreuze (X) erfolgen, die jeweils innerhalb eines Kästchens zu liegen haben.

3.5 Es werden nur eindeutig lesbare Markierungen gewertet. Bei mangelhaften Eintragungen bei einer Spielteilnahme mittels eines Wettscheines (Arbeitspapieres) gemäß Punkt 2.1.1 hat entweder eine Rückgabe des Wettscheines zur händischen Korrektur durch den Spielteilnehmer oder aber eine Korrektur über die in der Online- Annahmestelle befindlichen technischen Einrichtungen nach Wunsch des Spielteilnehmers durch Ansage oder auch durch automatische Ergänzung über Zufallszahlengenerator oder programmgemäße Kürzung zu erfolgen.
Eine Korrektur von Quicktipp-Spielteilnahmen ist ausgeschlossen.
Bei fehlender Markierung der Spieldauer wird der Spielvertrag für die Dauer einer Runde abgeschlossen.
Ein Rechtsstreit darüber ist ausgeschlossen.

3.6 Der Teilnehmer hat auf dem Wettschein (Arbeitspapier) alle Eintragungen an den hierfür vorgesehenen Stellen gut leserlich vorzunehmen, wobei die Eintragungen keine Korrekturen (z.B. Radierungen, Ausbesserungen und/oder Überschreibungen) aufweisen dürfen.

4. Quittung

4.1 Nach Einlesen des Wettscheines (Arbeitspapieres) oder Abgabe eines Quicktipps erhält der Spielteilnehmer eine gesonderte Quittung, auf der die von ihm gespielten Tipps unter Angabe der jeweiligen Zahlen aufscheinen. Diese Quittung ist der einzige Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.
Auf der Quittung selbst ist ein Code aufgebracht, der wesentlicher Bestandteil der Quittung ist und die Zuordenbarkeit der Quittung zu den gespielten Daten technisch gewährleistet.
Nur Quittungen, auf denen der Code einwandfrei zu identifizieren ist, dienen zum Nachweis der Spielteilnahme sowie eines allfälligen Gewinnanspruches.

5. Teilnahmeberechtigung und Spielvertrag

5.1 Wer den Spielbedingungen entsprechend seine Tipps abgibt, den Preis von EUR 1,30 pro Lotto „6 aus 45” Tipp bzw. EUR 0,50 pro LottoPlus Tipp entrichtet (außer in den Fällen, in denen Spielteilnehmern von der Gesellschaft Gratistipps zur Verfügung gestellt werden), die Daten durch die Online-Annahmestellen und die jeweils vorgesehenen Datenübertragungsmedien an die Gesellschaft übermitteln lässt und eine diesbezügliche Quittung ausgestellt erhält, ist zur Teilnahme an der Runde berechtigt.
Für die Teilnahme an zwei bis zehn Spielrunden ist der zu entrichtende Preis pro Tipp mit der Anzahl der Runden zu multiplizieren. Der vorgeschriebene Preis muss jedenfalls bei Abschluss des Spielvertrages bezahlt werden.
Zur Verfügung gestellte Gratistipps dürfen nicht übertragen werden und werden auch nicht in bar abgelöst.

5.2 Der Spielvertrag zwischen dem Teilnehmer und der Gesellschaft gilt als abgeschlossen, wenn die Daten des Wettscheines (Arbeitspapieres) bzw. Quicktipps über die in der Online-Annahmestelle befindlichen technischen Einrichtungen bzw. über sonstige Medien übertragene Daten bei der Gesellschaft einlangen, entsprechend gesichert und auswertbar sind sowie durch Ausdruck und Ausfolgung der Quittungen bestätigt sind. Bei Fehlen einer dieser Voraussetzungen kommt der Spielvertrag nicht zustande.

5.3 Die Spielteilnahme erfolgt anonym.

6. Online-Annahmestellen

6.1 Eine Online-Annahmestelle ist eine für die sofortige Datenübermittlung nach Vorgaben der Gesellschaft mit technischen Einrichtungen ausgestattete Annahmestelle.

6.2 Die Übermittlung von Daten aus Wettscheinen (Arbeitspapieren) und Quicktipps und die Weiterleitung der vom Teilnehmer entrichteten Wetteinsätze an die Gesellschaft erfolgt über die Online- Annahmestellen.

6.3 Die Teilnahme an der jeweiligen Runde wird von den Online- Annahmestellen vermittelt. Vertragliche Beziehungen zwischen den Teilnehmern und den Online-Annahmestellen bzw. der Gesellschaft hinsichtlich des Ausfüllens eines Wettscheines (Arbeitspapieres) sind ausgeschlossen, selbst wenn der Teilnehmer den Online- Annahmestellen das Ausfüllen des Wettscheines (Arbeitspapieres) oder die Abgabe von Tipps über technische Einrichtungen (Quicktipp) überlässt.

6.4 Die Online-Annahmestellen sind nicht verpflichtet, die inhaltliche Richtigkeit sowie die Ordnungsmäßigkeit der Daten aus dem Wettschein (Arbeitspapier) der Teilnehmer zu prüfen; sie haften jedoch der Gesellschaft für die Entrichtung jener Wetteinsätze, die aus den angebrachten Markierungen resultieren.

6.5 Das Tätigwerden der Online-Annahmestelle zur Übermittlung der Daten an die Gesellschaft entbindet die Teilnehmer nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Spielbedingungen.

7. Wetteinsätze und Registrierung

7.1 Für je einen Lotto „6 aus 45” Tipp hat der Teilnehmer den Preis von EUR 1,30 zu entrichten, der sich aus dem Wetteinsatz in Höhe von EUR 1,027 sowie einem Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von EUR 0,273 zusammensetzt. Für je einen LottoPlus Tipp hat der Teilnehmer den Preis von EUR 0,50 zu entrichten, der sich aus dem Wetteinsatz in Höhe von EUR 0,395 sowie einem Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von EUR 0,105 zusammensetzt. Stellt die Gesellschaft Spielteilnehmern aus besonderem Anlass Gratistipps zur Verfügung, so dotiert die Gesellschaft die Gewinnsumme mit 48,8 % des Preises pro Tipp.

7.2 Die Entrichtung des vorgeschriebenen Preises (Wetteinsatzes und des Verwaltungskostenbeitrages) ist dem Teilnehmer von der Online- Annahmestelle durch Ausstellen einer mit dem Code versehenen Quittung zu bestätigen (Einsatzbestätigung).

7.3 Die ordnungsgemäß erfolgte Ausstellung und Übergabe einer mit dem Code versehenen Quittung in der Online-Annahmestelle ist Bedingung für die Teilnahme und die Weiterbehandlung der Daten.

7.4 Der Teilnehmer trägt die Gefahr für die ordnungsgemäße Einsatzbestätigung (Ausfolgung der Quittung gemäß Punkt 7.3) und die Richtigkeit der bestätigten Daten.

8. Annahmeschluss

Den Zeitpunkt des Annahmeschlusses bestimmt die Gesellschaft.

9. Teilnahme von Daten

9.1 Die Daten sind von den Online-Annahmestellen mittels der von der Gesellschaft vorgegebenen technischen Einrichtungen an die Gesellschaft zu übermitteln.

9.2 Die Daten müssen der Gesellschaft so rechtzeitig übermittelt werden, dass sie an der Einsatzermittlung der jeweiligen Runde teilnehmen können. Daten, die nach dem jeweiligen Annahmeschluss bei der Gesellschaft einlangen, gelten erst in der darauf folgenden Runde als gespielt.

9.3 Daten, die nicht auf elektronischem Wege bei der Gesellschaft einlangen und für die mangels Einlangens bei der Gesellschaft ein Spielvertrag daher nicht zustande kommt, nehmen an der Einsatzund Gewinnermittlung nicht teil.

9.4 Die Online-Annahmestelle sowie die Gesellschaft können die Annahme von Daten jederzeit aus wichtigen Gründen verweigern.

10. Einsatzermittlung

10.1 Die Gewinnsumme einer Runde beträgt 48,8 % der durch Multiplikation der Anzahl der Tipps aufgrund der bei der Gesellschaft eingelangten Daten mit dem Preis je Tipp (EUR 1,30 bei Lotto „6 aus 45” und EUR 0,50 bei LottoPlus) unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft dotierten Gratistipps.

10.2 Werden vom Teilnehmer auf dem Wettschein (Arbeitspapier) Tipps freigelassen, werden beispielsweise nur die Tipps 1, 3, 5 usw. mit Markierungen versehen, so gelten die dazwischen liegenden Tipps (das heißt 2, 4 usw.) als nicht gespielt, es werden nur die tatsächlich gespielten Tipps verrechnet.
Ebenso gelten Tipps als nicht gespielt, wenn vom Teilnehmer weniger als drei Markierungen pro Tippfeld auf dem Wettschein (Arbeitspapier) vorgenommen werden.

10.3 Die Einsatzermittlung der jeweiligen Runde erfolgt durch die Gesellschaft nach Annahmeschluss.

11. Geltendmachung von Gewinnen, Gewinnauszahlung und Reklamationsfrist

11.1 Gewinnansprüche bestehen nur aufgrund der Quittung. Aus der Quittung kann nur dann ein Gewinnanspruch hergeleitet werden, wenn die Daten auf der Quittung mit den bei der Gesellschaft eingelangten Daten übereinstimmen und auf der Quittung der Code einwandfrei erkennbar ist.
Jede Gewinneinlösung erfolgt ausschließlich gegen Vorlage der Quittung zum Nachweis der Gewinnberechtigung und bei Kleingewinnen gemäß Punkt 11.2 ohne Identitätsüberprüfung. Die Quittung wird von der auszahlenden Stelle (Annahmestelle, Großgewinnauszahlungsstelle) dem Spielteilnehmer nach Gewinnauszahlung wieder ausgefolgt.
Bei Gewinneinlösung durch das Kunden-Service-Center der Gesellschaft verbleiben die Gewinnanforderungen samt angeschlossenen Quittungen bei der Gesellschaft.

11.2 Kleingewinne von EUR 0,10 bis EUR 1.000,- pro Quittung und Runde werden in jeder Online-Annahmestelle an den Inhaber der mit dem Code versehenen Quittung bar ausbezahlt. Die Auszahlungsfrist in der Online-Annahmestelle beträgt drei Jahre und beginnt frühestens am Tag nach Abschluss der Gewinnermittlung.
Kleingewinne bis EUR 100,- pro Quittung und Runde können auch auf das elektronische Spielguthaben des Spielteilnehmers auf der von der Gesellschaft betriebenen Plattform zur elektronischen Spielteilnahme überwiesen werden.

11.3 Großgewinne ab EUR 1.000,10 pro Quittung werden vier Wochen nach Abschluss der Gewinnermittlung an den Inhaber der mit dem Code versehenen Quittung mit schuldbefreiender Wirkung für die Gesellschaft ausbezahlt.

11.4 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- werden bei Online- Annahmestellen, die durch die Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), nach Ablauf der 4-wöchigen Reklamationsfrist ausbezahlt.

11.5 Großgewinne von EUR 1.000,10 bis EUR 80.000,- können, Hochgewinne über EUR 80.000,- werden jedenfalls über Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung über das Kunden-Service-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien) zentral liquidiert.
Gibt der Inhaber innerhalb von vier Wochen der Gesellschaft Auszahlungsmodalitäten bekannt, überweist diese an die in der Gewinnanforderung samt angeschlossener Quittung genannte Person oder an das genannte Konto mit schuldbefreiender Wirkung.
Wird zur Gewinneinlösung eine Gewinnanforderung samt beigelegter Quittung an die Gesellschaft übermittelt, wird nach Auszahlung der bisher erzielten Gewinne die Quittung während der Restlaufzeit des Spielvertrages bei der Gesellschaft in Evidenz gehalten und werden weitere aus demselben Spielvertrag erzielte Gewinne nach Ablauf des Spielvertrages und allfälliger Reklamationsfristen gemäß den gewählten Auszahlungsmodalitäten in der Gewinnanforderung automatisch angewiesen.

11.6 Mehrere Kleingewinne gemäß Punkt 11.9 sowie Groß- und Hochgewinne gemäß Punkt 11.3 bis 11.5 werden ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises ausbezahlt.

11.7 Die Aufbewahrungsfrist für die beim Spielteilnehmer verbleibende Quittung beträgt demnach höchstens drei Jahre nach Abschluss der Gewinnermittlung.

11.8 Werden pro Spielvertrag mehrere Gewinne erzielt, so gilt als Voraussetzung für die Art der Auszahlung die Höhe der zusammengerechneten Gewinne.

11.9 Mehrere Kleingewinne aus 2- bis zu 10-Runden-Spielverträgen, die insgesamt EUR 1.000,- übersteigen, werden in Annahmestellen, die von der Gesellschaft gesondert bezeichnet werden (Großgewinnauszahlungsstellen), - ohne Verstreichen der 4-wöchigen Reklamationsfrist, jedoch frühestens am Tag nach Abschluss der Gewinnermittlung - ausbezahlt.
Mehrere Großgewinne ab EUR 1.000,10 pro Quittung aus 2- bis zu 10-Runden-Spielverträgen werden jeweils nach Ablauf der 4-wöchigen Reklamationsfrist nach jener Runde, in der der Gewinn erzielt wurde, aufgrund einer Gewinnanforderung samt angeschlossener, mit dem Code versehener Quittung oder gemäß Punkt 11.4 zur Auszahlung gebracht.

11.10 Bei Hochgewinnen über EUR 80.000,- erfolgt auf Wunsch des Gewinners eine Betreuung und Information durch einen Vertreter der Gesellschaft.

11.11 Ergibt die Abfrage der Quittungsdaten, dass ein Gewinn nicht bzw. nicht im entsprechenden Rang vorliegt, so steht dem Teilnehmer eine Frist von vier Wochen nach Abschluss der Gewinnermittlung offen, um mit ausgefüllter Gewinnanforderung und beigelegter, mit dem Code versehener Quittung schriftlich zu reklamieren (Gewinnreklamation mit Gewinnanforderungsschein). Nach Ablauf dieser Frist ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.

11.12 Gewinne, die dem Berechtigten nicht überwiesen werden konnten, können innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung mit ausgefülltem Gewinnanforderungsschein und beigelegter, mit dem Code versehener Quittung beim Kunden-Service-Center der Gesellschaft (Rennweg 44, 1038 Wien) schriftlich angefordert werden (Auszahlungsreklamation mit Gewinnanforderungsschein). Nach Ablauf dieser Frist erlischt der Gewinnanspruch.

11.13 Nach Ablauf der Frist in der Dauer von drei Jahren ist ein allfälliger Gewinnanspruch erloschen.

12. Haftung

12.1 Die Gesellschaft haftet dem Teilnehmer für alle Schäden, die von ihr nach Abschluss des Spielvertrages schuldhaft verursacht werden.

12.2 Die Gesellschaft haftet nicht für Verschulden der Online- Annahmestellen und aller sonstigen, mit der Übermittlung der Daten beauftragten Stellen. Dies betrifft auch jede Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen dritter Personen, durch höhere Gewalt oder sonstige Gründe verursacht werden, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat.

12.3 Die Online-Annahmestellen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

12.4 Die Auswahl der Teilnahmemodalitäten an den gewünschten Veranstaltungen obliegt dem Teilnehmer, die Online-Annahmestelle ist nicht haftbar für eine Spielteilnahme, die nicht in der Absicht des Teilnehmers lag.

12.5 Der Teilnehmer trägt die Gefahr für die ordnungsgemäße Ausfolgung der Quittung, die Richtigkeit der Eintragungen auf dem Wettschein (Arbeitspapier) und deren Übereinstimmung mit den Daten der Quittung sowie die inhaltliche Richtigkeit der Quittung und die Aufbringung des Codes.

12.6 Die Gefahr für das Einlangen der Daten bei der Gesellschaft trägt ausschließlich der Teilnehmer. Die Haftung für nicht übermittelte oder aus anderen Verstößen gegen die Spielbedingungen nicht in die Einsatz- und Gewinnermittlung einbezogene Daten liegt daher nicht bei der Gesellschaft.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Die Gesellschaft und die Online-Annahmestellen sind zur Wahrung des Spielgeheimnisses verpflichtet, insbesondere darf der Name eines Teilnehmers nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung bekannt gegeben werden.

13.2 Diese Spielbedingungen werden nach Bewilligung durch das Finanzamt Österreich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart und gelten für die Spielteilnahme an den Ziehungen ab dem 12.07.2023.

13.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Rechtsstreitigkeiten ist Wien. Es ist nach österreichischem Recht zu entscheiden.

13.4 Alle Ansprüche der Teilnehmer am Lotto „6 aus 45” bzw. am LottoPlus gegen die Gesellschaft sowie gegen die Online-Annahmestellen erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Gewinnermittlung der jeweiligen Runde gerichtlich geltend gemacht werden.

13.5 Gewinne aus Spielbeteiligungen im Inland sowie im in eine Poolung einbezogenen Ausland, die nach Ablauf der genannten Frist von drei Jahren nach Abschluss der Gewinnermittlung nicht behoben oder überwiesen werden konnten bzw. nicht reklamiert wurden, werden von den in die Poolung einbezogenen Gesellschaften zur Gänze für die Teilnehmer an den Ausspielungen der in die Poolung einbezogenen Gesellschaften verwendet. Der Modus hinsichtlich der Frist der Erbringung der Leistung der Teilnehmer sowie die Höhe der Zuteilung der Zuwendungen ist im Einzelfall festzustellen; die widmungsgemäße Verwendung wird jährlich durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft.